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   LG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4b O 112/11 U.   

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LG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4b O 112/11 U. (https://dejure.org/2012,8584)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2012 - 4b O 112/11 U. (https://dejure.org/2012,8584)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - 4b O 112/11 U. (https://dejure.org/2012,8584)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Düsseldorf, 31.07.2007 - 4b O 297/06

    Intravaskuläre Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4b O 112/11
    Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer mit Schreiben vom 26.10.2007, 14.4.2008, 11.3.2011 sowie 4.10.2011 zu Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 31.7.2007 (4b O 297/06) erteilten Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen an Eides statt zu versichern.
  • LG Düsseldorf, 26.03.2013 - 4b O 60/12

    Visitenkarten II

    Danach erhob die Beklagte gegen die Kläger Klage auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt, die jedoch vom Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 09.02.2012, Az. 4b O 112/11, abgewiesen wurde.

    Die Akten 4b O 279/06 und 4b O 112/11 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • LG Düsseldorf, 14.12.2017 - 4a O 5/16

    Heizkessel mit Brenner III

    Ein Anspruch auf Abgabe der eidessstattlichen Versicherung kann bei einer solchen Sachlage allenfalls dann zu verneinen sein, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt kein Verdacht einer Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit mehr besteht (vgl. LG Düsseldorf, Urteil. Vom 09.02.2012 - 4b O 112/11 = BeckRS 2013, 14875) - also der Rechnungslegungsgläubiger sein Rechtsschutzziel einer richtigen und vollständigen Rechnungslegung bereits erreicht hat.

    Aufgrund der dargestellten Verdachtsmomente für eine Unrichtigkeit auch der dritten Rechnungslegung unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von dem Sachverhalt in der von der Beklagten angeführten Entscheidung des LG Düsseldorf vom 09.02.2012 (Az. 4b 112/11 = BeckRS 2013, 14875), wo die dortige Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gerade keine Anhaltspunkte mehr für die inhaltliche Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit der Rechnungslegung erkennen vermochte.

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